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AGB für Verpackungszuschnitte

Artikel 1: Angebot und Auftrag

  1. Unsere sämtlichen - auch künftigen Angebote, die Auftragsannahme und alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn KRIndustrie ihnen nicht nochmals nach Eingang bei KRIndustrie ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren und Leistungen von KRIndustrie gelten die allgemeinen Verkaufsbedingungen als angenommen.
  2. Angebote und Druckschriften aller Art von KRIndustrie sind stets freibleibend. Alle Vereinbarungen und Aufträge, insbesondere mündliche und fernmündliche sind nur verbindlich, wenn KRIndustrie sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt namentlich auch für Aufträge und Vereinbarungen mit Vertretern und Mitarbeiten des Außendienstes.
  3. Die nachstehenden Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen im vollen Unfange wirksam. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Vorschrift als vereinbart, deren wirtschaftlicher Gehalt unwirksamen am nächsten kommt.
  4. Verzichtet KRIndustrie auf irgendeine der hier aufgeführten Bedingungen oder stimmt KRIndustrie irgendwelchen Abänderungen dieser Bedingungen zu, so hat dies nicht den Verzicht bzw. die Abänderung der übrigen hier aufgeführten Bedingungen zur Folge.

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

  1. In diesen Lieferungsbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  2. Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die KRIndustrie den Auftrag zur Herstellung von Waren oder zur Durchführung von Tätigkeiten erteilt hat.
  3. KRIndustrie: KRIndustrie und angeschlossene Unternehmen, die den unter a. genannten Auftrag angenommen haben oder eine einem eventuellen Auftrag vorausgehende Offerte oder ein Angebot gemacht haben.

Artikel 3: Allgemeines

  1. Für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und KRIndustrie gelten diese Bedingungen. Die Anwendbarkeit der eventuell vom Auftraggeber gehandhabten allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit abgelehnt. Abweichungen von diesen Lieferungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.

Artikel 4: Lieferung/Lieferzeit

  1. Die von KRIndustrie angegebenen Lieferzeiten gelten als Richtzeit und nicht als Endfrist.
  2. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung ab Fabrik/Lager.
  3. Die Lieferung erfolgt gemäß den Bedingungen der Incoterms 2000.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Waren unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nachdem KRIndustrie die Lieferbereitschaft angezeigt hat, abzurufen. Andernfalls werden dem Auftraggeber die Lagerkosten nach den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt.

Artikel 5: Eigentumsvorbehalt

  1. KRIndustrie behält sich das Eigentum der von KRIndustrie gelieferten Waren vor, bis folgende Leistungen allesamt erbracht worden sind:
  2. die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen für alle Kraft des Vertrages gelieferten oder zu liefernden Waren sowie auch Kraft des Vertrages durchgeführten oder durchzuführenden Tätigkeiten.
  3. Forderungen aufgrund eines Versäumnisses des Auftraggebers hinsichtlich der Erfüllung eines solchen Vertrages.

Artikel 6: Bezahlung

  1. Falls keine anderslautende Vereinbarung vorliegt, sind Rechnungen von KRIndustrie innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum in der von KRIndustrie angegebenen Weise zu begleichen. Die Zahlung hat effektiv in der vereinbarten Währung und ohne Verrechnung, Ermäßigung und/oder Aufschub zu erfolgen.
  2. Im Falle einer nicht fristgerechten Bezahlung werden alle Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers sofort einforderbar, und der Auftraggeber hat pro Monat (oder Teil des Monats) über den einforderbaren Betrag zwei Prozent (2%) Zinsen zusätzlich zum EURIBOR zu zahlen.
  3. Außergerichtliche Inkassogebühren werden voll und ganz dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wobei ein Minimum von zehn Prozent (10%) des Rechnungsbetrages gilt.
  4. KRIndustrie ist nicht für die Lagerung der zu liefernden Waren zuständig; falls jedoch vereinbart wird, dass KRIndustrie für den Auftraggeber den Vorrat verwahrt, werden ihm von KRIndustrie Lagerkosten nach den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt. Nimmt der Auftraggeber die Waren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Herstellung ab, ist KRIndustrie berechtigt, die Waren zu vernichten. Dabei bleibt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers für diese Waren bestehen.

Artikel 7: Abweichungen

  1. Die Lieferung größerer oder kleinerer Mengen in Bezug auf die vereinbarte Stückzahl ist zulässig, falls die Mengen nicht mehr oder weniger als zehn Prozent (10%) ausmachen. Damit ist die Lieferung vollständig ausgeführt, und KRIndustrie ist nicht mehr verpflichtet, eine Nachlieferung vorzunehmen.

Artikel 8: Geistiges und gewerbliches Eigentumsrechten

  1. Der Auftraggeber garantiert KRIndustrie, dass durch die Erfüllung des Vertrags und insbesondere durch die Vervielfältigung oder Veröffentlichung der vom Auftraggeber empfangenen Waren nicht die Rechte verletzt werden, die Dritte auf der Grundlage nationaler und internationaler geistiger und gewerblicher Eigentumsrechte geltend machen können bzw. hinsichtlich der Rechte, die sich aus der Verletzung eines Rechts herleiten und des Handelns oder Unterlassens, das gegen eine gesetzliche Pflicht oder gegen das verstößt, was sich einem ungeschriebenen Gesetz zufolge im gesellschaftlichen Umgang geziemt.
  2. Der Auftraggeber schützt KRIndustrie vor allen Ansprüchen, die Dritte aufgrund dieser Rechte geltend machen können.

Artikel 9: Höhere Gewalt

  1. Falls der Auftraggeber einer Verpflichtung, die sich für ihn aus dem Vertrag ergeben sollte, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt, sowie im Falle der Insolvenz (Konkurs), Zahlungsaufschubs, der Entmündigung des Auftraggebers oder der Stillegung ist KRIndustrie nach eigener Wahl berechtigt, ohne zu einer Schadenersatzleistung verpflichtet zu sein und unbeschadet ihrer ihr weiter zustehenden Rechte, den Vertrag ganz oder teilweise zu lösen bzw. die (weitere) Erfüllung des Vertrages aufzuschieben, falls und sobald die deutsche Warenkreditversicherung KRIndustrie für den Auftraggeber keine Deckung oder eine unzureichende Deckung bietet.
  2. Falls KRIndustrie die ordnungsgemäße Erfüllung infolge eines oder mehrerer Umstände, die nicht zu Lasten von KRIndustrie gehen, zu denen u.a., jedoch nicht ausschließlich, die im folgenden Absatz genannten Umstände gehören, völlig oder zum Teil unmöglich ist, sei es vorübergehend oder dauerhaft, hat KRIndustrie das Recht, den Vertrag zu lösen.
  3. Folgende Umstände gehen keinesfalls zu Lasten von KRIndustrie:
  4. Verhaltensweisen, vorbehaltlich des Vorsatzes oder groben Verschuldens von Personen, mit denen KRIndustrie im Rahmen der Vertragserfüllung zusammenarbeitet; ungeeignete Waren, von denen KRIndustrie im Rahmen der Vertragserfüllung Gebrauch macht; Streik; Aussperrung; Transportprobleme; Nicht-Nachkommen der Verpflichtungen von Seiten der Zulieferer; Störung der Produktion; Naturkatastrophen; Krieg; Brand; staatliche Vorschriften; Rohstoffmangel.

Artikel 10: Garantie und Haftung

  1. KRIndustrie garantiert dem Auftraggeber folgendes:
    • Im Falle der zu liefernden Kartons wird die Haltbarkeit sechs Monate ab Herstellung betragen, vorausgesetzt, dass diese Kartons gemäß den Lagerungsempfehlungen von KRIndustrie gelagert werden (siehe Artikel 11).
    • Die gelieferten Waren sind frei von Materialfehlern und Mängeln im Herstellungsprozess (es gelten die 'Qualitätsstandards Elopak GmbH Produktionswerk Speyer'), vorausgesetzt, daß die gelieferten Waren entsprechend den in Artikel 11 genannten Lagerungsbedingungen und den geltenden Pflegehinweisen ordnungsgemäß gepflegt werden.
    • Die gelieferten Waren sind für die Verwendungszwecke geeignet, für die die Waren derselben Beschreibung benutzt werden würden. Der Auftraggeber ist für das Feststellen der Eignung der gelieferten Waren zum Verpacken des abzufüllenden Produkts verantwortlich, es sei denn, KRIndustrie und der Auftraggeber treffen ausdrücklich und schriftlich eine anderslautende Vereinbarung.
  2. Eventuelle Beschwerden hat der Auftraggeber KRIndustrie unverzüglich zu melden.
  3. KRIndustrie haftet in keinem Fall für Schaden und/oder Verlust jedweder Form aufgrund falscher und/oder unsachgemäßer Benutzung der von ihr gelieferten Waren. Der Auftraggeber hat nachzuweisen, dass die Waren auf die richtige Art und Weise benutzt worden sind.
  4. KRIndustrie haftet nicht für Schäden jedweder Art, die entstehen, weil oder nachdem der Auftraggeber die hergestellten Waren nach der Ablieferung in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet hat, an Dritte geliefert hat bzw. in Gebrauch hat nehmen lassen, hat bearbeiten oder verarbeiten lassen oder an Dritte hat liefern lassen. Der Auftraggeber wird KRIndustrie diesbezüglich vor Ansprüchen Dritter, wie auch immer genannt, schützen. KRIndustrie haftet grundsätzlich nicht für Folgeschäden.
  5. Die Haftung von KRIndustrie aufgrund von Mängeln an dem Gelieferten beschränkt sich auf eine Erfüllung der in diesem Artikel genannten Garantieverpflichtungen.
  6. KRIndustrie haftet lediglich für Schäden, die auf eigenen Vorsatz oder eigenes grobes Verschulden zurückgehen, wobei der Auftraggeber diesen Vorsatz oder dieses grobe Verschulden nachzuweisen hat.
  7. Sollte KRIndustrie aus irgendeinem Grunde haftbar gemacht werden können, beschränkt sich diese Haftung auf einen Betrag, der einem Nettorechnungswert der betreffenden Ware entspricht.

Artikel 11: Lagerungsbedingungen für Kartons

  1. Die richtige Lagertemperatur beträgt 21-27 °C bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 30-40%.
  2. Um die Paletten herum sollte eine ausreichende Luftzirkulation möglich sein.
  3. Paletten dürfen grundsätzlich nicht gestapelt werden.
  4. Die Umverpackung hat beim Öffnen unversehrt zu sein.
  5. (Siehe 'Anlage Lagerbedingungen' KRIndustrie)

Artikel 12: Anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort ist Jüchen.
  2. Gerichtsstand ist Jüchen, wenn der Käufer entweder Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch ferner, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder ein solcher im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Daneben ist nach Wahl von KRIndustrie Gerichtsstand auch der Sitz oder die Niederlassung des Käufers. Bei Scheck- und Wechselklagen gilt außerdem auch der gesetzliche Gerichtsstand.
  3. Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

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